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   LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21   

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https://dejure.org/2022,5501
LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21 (https://dejure.org/2022,5501)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.02.2022 - L 6 P 36/21 (https://dejure.org/2022,5501)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - L 6 P 36/21 (https://dejure.org/2022,5501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI, § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG, § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGG
    Soziale Pflegeversicherung - sozialgerichtliches Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI ; Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2020 - L 4 P 48/20

    Soziale Pflegeversicherung - Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde in der vorliegenden Konstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bejaht (so Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, juris, Rn. 24).

    Dessen insgesamt subordinationsrechtlicher Charakter, der dazu führt, dass ganz regelmäßig die Beklagte als Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Ansprüche regelnd zu befinden hat, erstreckt sich daher auch auf den im hiesigen Verfahren im Streit stehenden Anspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI. Eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, deren Statthaftigkeit voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist daher, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als statthafte Klageart gehen, ohne die Frage näher zu thematisieren, auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, BeckRS 2020, 37326 und das Bayerische LSG, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, BeckRS 2018, 36359, aus; der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 22. April 2015 - B 3 P 3/15 B -, BeckRS 2015, 68288 ist hinsichtlich der statthaften Klageart nur insofern ergiebig, als eine Feststellungsklage nicht zulässig sein dürfte).

  • LSG Bayern, 06.11.2018 - L 5 P 11/16

    Soziale Pflegeversicherung: Zu den Voraussetzungen einer Verzögerungszahlung

    Auszug aus LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde in der vorliegenden Konstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bejaht (so Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, juris, Rn. 24).

    Dessen insgesamt subordinationsrechtlicher Charakter, der dazu führt, dass ganz regelmäßig die Beklagte als Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Ansprüche regelnd zu befinden hat, erstreckt sich daher auch auf den im hiesigen Verfahren im Streit stehenden Anspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI. Eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, deren Statthaftigkeit voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist daher, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als statthafte Klageart gehen, ohne die Frage näher zu thematisieren, auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, BeckRS 2020, 37326 und das Bayerische LSG, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, BeckRS 2018, 36359, aus; der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 22. April 2015 - B 3 P 3/15 B -, BeckRS 2015, 68288 ist hinsichtlich der statthaften Klageart nur insofern ergiebig, als eine Feststellungsklage nicht zulässig sein dürfte).

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 P 3/15 B

    Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI ; Materiell-rechtliche

    Auszug aus LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21
    Dessen insgesamt subordinationsrechtlicher Charakter, der dazu führt, dass ganz regelmäßig die Beklagte als Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Ansprüche regelnd zu befinden hat, erstreckt sich daher auch auf den im hiesigen Verfahren im Streit stehenden Anspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI. Eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, deren Statthaftigkeit voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist daher, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als statthafte Klageart gehen, ohne die Frage näher zu thematisieren, auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, BeckRS 2020, 37326 und das Bayerische LSG, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, BeckRS 2018, 36359, aus; der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 22. April 2015 - B 3 P 3/15 B -, BeckRS 2015, 68288 ist hinsichtlich der statthaften Klageart nur insofern ergiebig, als eine Feststellungsklage nicht zulässig sein dürfte).
  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19

    1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen

    Auszug aus LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21
    Der Senat geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Klageänderung auch in der Berufungsinstanz auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG und einer daraus folgenden instanziellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts auch für die neu ins Verfahren eingebrachten Anträge aus, jedenfalls wenn es sich nicht um einen gänzlich neuen Streitgegenstand handelt, der mit dem bisherigen Inhalt des Klagebegehrens nichts zu tun hat (vgl. ausfl. hierzu und zum Folgenden: erkennender Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris).
  • SG Wiesbaden, 15.09.2021 - S 22 P 18/21
    Auszug aus LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21
    Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. September 2021 - S 22 P 18/21 - wird zurückgewiesen.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2023 - L 6 P 11/23

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch auf Strafzahlung oder Zusatzzahlung -

    Als "genuiner Teil des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses" ist über den Anspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb allein die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage in Betracht kommt, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Februar 2022 - L 6 P 36/21 -, Rn. 44 mit Nachweisen zu weiteren zweitinstanzlichen Entscheidungen die (zutreffend) zu dieser Frage keine weiteren Ausführungen machen.
  • SG Dortmund, 24.10.2022 - S 12 P 97/22
    Soweit insbesondere das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23.02.2022 (Az. L 6 P 36/21) darlegt, dass der begehrte Anspruch in das zwischen den Beteiligten bestehende Sozialversicherungsverhältnis eingebettet sei und darin seinen Ursprung habe, damit also insgesamt dem subordinationsrechtlichen Charakter unterliege, der dazu führe, dass die Beklagte als Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Ansprüche regelnd zu befinden habe und insoweit auch auf Parallelentscheidungen andere Landessozialgerichte verweist, die dies nicht prüfen mussten, da jeweils ein Vorverfahren durchgeführt wurde, folgt die Kammer dem nicht.
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